festgehalten, dass körperlich bis zu mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, anfangs in einem Pensum von sechs Stunden, nach kurzer Eingewöhnungsphase (zwei Monate) wieder in einem vollen Pensum möglich wären. Dies gelte für die somatische Problematik. Hinsichtlich einer allfälligen psychischen Problematik müsse aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht anhand der Akten davon ausgegangen werden, dass allfällige weitere Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit Folge des Alkoholabusus seien, was indes im rechtlichen Sinne keine Invalidität zu begründen vermöge (IV-act. 41/2–3).