5.1 Das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin hätte vor Einleitung beruflicher Massnahmen zunächst eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorweisen müssen. Die letzten beiden Blutkontrollen vom 4. April und 4. Mai 2011 hätten dies aber nicht belegen können, weshalb der Beobachtungszeitraum um drei Monate hätte verlängert werden sollen und anschliessend eine Kopfhaaranalyse geplant gewesen sei. Diesem Untersuch habe sie sich aber nicht unterziehen wollen.