Es sei auch zu klären, ob und inwieweit aktuell psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmerten und damit sich invaliditätsbegründend auswirkten. Auch sei abzuklären, ob nach wie vor ein Abhängigkeitssyndrom bestehe und wie sich dieses auswirke (act. 1 Ziff. 34–43).