Lediglich ein Abstellen auf Aktenberichte ohne eigene Untersuchung wäre dann zulässig, wenn sich aus den vorhandenen medizinischen Berichten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Gesundheitszustand ergebe und die Angaben unbestritten seien. Es sei auch zu klären, ob und inwieweit aktuell psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmerten und damit sich invaliditätsbegründend auswirkten.