Denn obschon sich das von Dr. C.________ angeführte, belastete Ereignis (Probleme am Arbeitsplatz) nun erledigt habe, leide sie weiterhin an der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Es bedürfe einer aktuellen ärztlichen Befassung. Lediglich ein Abstellen auf Aktenberichte ohne eigene Untersuchung wäre dann zulässig, wenn sich aus den vorhandenen medizinischen Berichten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Gesundheitszustand ergebe und die Angaben unbestritten seien.