Es sei deshalb mittels Gutachten das noch zumutbare Belastungsprofil gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) genügend zu diskutieren bzw. zu beschreiben. Weitere Abklärungen seien im Übrigen auch aufgrund des Verlaufs nach der Begutachtung durch Dr. C.________ im Jahr 2017 unerlässlich. Seither sei eine Verschlechterung eingetreten, was aus dem Bericht von Dr. D.________ vom 6. Mai 2019 hervorgehe. Die Schwere des Leidens habe sich verändert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Entlastung hinsichtlich der persönlichen Umstände die Symptome der Versicherten dahinfielen. Denn obschon sich das von Dr. C.____