Es erlaube keine Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand der den Schweregrad betreffenden Indikatoren. Insbesondere mangle es an einer Auseinandersetzung mit der von Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, mehrfach bestätigten chronifizierten Schmerzsymptomatik, welche sich trotz Teilnahme am ambulanten Schmerzprogramm nicht gebessert habe. Sodann werde aktenwidrig ausgeführt, die wiederkehrenden depressiven Phasen hätten die Versicherte bisher nicht zur Arbeitsaufgabe gezwungen.