Die Beschwerdeführerin rügt hierbei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ungenügender medizinischer Abklärungen. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit sei nicht gehörig abgeklärt worden. An der Beurteilung der RAD-Ärzte und des Gutachters Dr. C.________ bestünden zumindest geringe Zweifel. Das strukturierte Beweisverfahren sei in der Expertise nicht lege artis vorgenommen worden. Insbesondere seien die Indikatoren nicht nach dem vorgegebenen Raster geprüft worden. Es erlaube keine Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand der den Schweregrad betreffenden Indikatoren.