Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte die Verwaltung mit der Begründung, die behandelnden Ärzte hätten einen stationären Gesundheitszustand bestätigt. Zudem gehe aus den Berichten hervor, dass die Beschwerdeführerin unter psychosomatischen Beschwerden leide und bei psychosozialen Belastungen zu depressiven Symptomen neigen würde. Einer depressiven Störung komme indessen kein invalidisierender Charakter zu, wenn die Problematik vorwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren unterhalten werde (IV-act. 95/2).