4. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.________ vom 21. August 2017 und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Januar 2018. Der Sachverständige diagnostizierte einen Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion und attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Miterzieherin ab Mai 2017 eine 50%ige und ab August 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte die Verwaltung mit der Begründung, die behandelnden Ärzte hätten einen stationären Gesundheitszustand bestätigt.