Da die Versicherte zur Beurteilung der Leistungspflicht zuvor eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz einzuhalten hatte (IV-act. 17), sie aber einer Untersuchung des Kopfhaares nicht zustimmte (IV-act. 30), wurde ihr mit Vorbescheid vom 20. Juli 2011 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt (IV-act. 33). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Dezember 2011 ab (IV-act. 41).