A. Die 1962 geborene A.________ meldete sich erstmals am 18. April 2010 unter Hinweis auf Depressionen und ein chronisches Schmerzleiden zur Früherfassung an (IVact. 1). Mit Anmeldeformular vom 8. Mai 2010 ersuchte sie sodann um Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 3). Die IV-Stelle Zug tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Da die Versicherte zur Beurteilung der Leistungspflicht zuvor eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz einzuhalten hatte (IV-act. 17), sie aber einer Untersuchung des Kopfhaares nicht zustimmte (IV-act. 30), wurde ihr mit Vorbescheid vom 20. Juli 2011 die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt (IV-act. 33).