{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die\nbehandelnde Psychiaterin habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die\nWiedereingliederung auch am Überforderungsgefühl gescheitert sei, was angesichts der\nbekannten Leiden sowie der ungeklärten medizinischen Situation im Zeitpunkt der\nMassnahmen verständlich sei. Die divergierenden Einschätzungen von den behandelnden\nÄrzten und des Gutachters Dr. C.________ hätten nachvollziehbar zu einer grossen\nVerunsicherung geführt, welche Tätigkeiten überhaupt noch in welchem Umfang möglich\nseien. Das Bundesgericht habe in Erwägung 4.3.1.2 des Leitentscheides BGE 141 V 281\nfestgehalten, die IV-Stelle müsse zu entsprechenden Eingliederungs- und\nIntegrationsmassnahmen Hand bieten. Aus einem Eingliederungserfolg bzw. -misserfolg\nergäben sich Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung. Eine\ntrotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung könne im Rahmen einer\ngesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung\nbedeutsam sein. Würden berufliche Massnahmen zu Unrecht eingestellt, so stelle dies\nspätestens bei der Indikatorenprüfung eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires\nVerfahren dar, da ihr die Möglichkeit gar nicht offen stehe, sich im Rahmen von\nberuflichen Massnahmen zu beweisen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nerhelle, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben sein müsse, bevor eine\nabschliessende Indikatorenprüfung bei der Rentenfrage gemacht werden könne,\nansonsten der Eingliederungserfolg bzw. -misserfolg nicht bei den Indikatoren erwähnt\nworden wäre (act. 1 Ziff. 29–33).\n\n6.2 Es ist nicht erkennbar, weshalb die Verwaltung vor Einstellung der Massnahmen\nein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchführen sollen. Die Arbeitsvermittlung war\nvon vornherein auf sechs Monate befristet, wenn bis dahin kein Erfolg verzeichnet werden\nkonnte. Dies hat die Versicherte in der Vereinbarung vom 29. Juni 2017 selber anerkannt\nund gewusst (IV-act. 76/2). Die Einstellung erfolgte auch im Hinblick auf ihre Anmeldung\nbeim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 30. November 2017 (vgl. IVact. 80/8). Ihr wurde sodann am 11. Dezember 2017 angezeigt, dass für die weitere\nEingliederung die Arbeitslosenversicherung zuständig sei (IV-act. 80/9). Wenn sie sich nun\nauf den Standpunkt stellt, sie hätte zuerst gemahnt werden müssen, verhält sie sich\nwidersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.\n\nUrteil S 2019 120\n20\n\nDie Arbeitsvermittlung wurde überdies zugesprochen, bevor die IV-Stelle Kenntnis vom\nGutachten von Dr. C.________ vom 21. August 2017 hatte. Daher kann sie – wie schon\nerwähnt –aus der Formulierung \"finden einer den gesundheitlichen Einschränkungen\nangepassten Tätigkeit\" nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es stellte sich erst danach\nheraus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist. Somit fehlt auch die\nGrundlage für die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, denn eine drohende\nInvalidität liegt nicht vor. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit voll\nleistungsfähig ist, ist sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen. Immerhin hat\nsie sich auch beim RAV angemeldet, was indessen nur möglich ist, wenn sie objektiv und\nsubjektiv vermittlungsfähig ist.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Expertise von Dr. C.________\nvom 21. August 2017 abgestellt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin\nspätestens seit Mitte Mai 2017 zu 50 % und ab August 2017 vollständig arbeitsfähig, dies\nauch in ihrer angestammten Tätigkeit. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf\nEingliederungsmassnahmen, da sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen\nist. Weitere Abklärungen sind ebenfalls nicht angezeigt, da eine rentenrelevante\nVerschlechterung nicht ausgewiesen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich\ndemnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 18. September 2019 (act. 2) die\nunentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren\nin Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine\nParteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde\nvollumfänglich unterliegt.\n\nMit Verfügung vom 18. September 2019 ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende\nVerfahren auch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin\nB.________ bewilligt worden. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin\nwird nach Ermessen auf Fr. 2’600.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt;\nRechtsanwältin B.________ ist daher mit diesem Betrag aus der Staatskasse zu\nentschädigen.\n\nUrteil S 2019 120\n21\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Rechtsanwältin MLaw\nB.________ wird mit Fr. 2'600.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse\nentschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}