{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Seine Angaben sind somit widersprüchlich und eine\nBegründung sowie eine Befundangabe lässt er komplett vermissen. Da sich die\nVerschlechterung aber wiederum aufgrund psychosozialer Faktoren einstellte, sind diese\nvorliegend unbeachtlich bzw. es ist mit deren Wegfall von einer raschen Besserung zu\nrechnen, wie es bis anhin der Fall war und auch der Gutachter Dr. C.________ dargelegt\nhatte.\n\nAuffallend ist, dass auch Dr. I.________ in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 einen\nstationären Gesundheitszustand beschrieb. Im Weiteren erhellt, dass sich die\nBeschwerdeführerin im Dezember 2018 nach langer Absenz wieder gemeldet habe,\nnachdem die bestehende Arbeitslosigkeit sie wiederum belastet habe. Die Arbeitsfähigkeit\nstufte die Psychiaterin auf 30–50 % ein (IV-act. 91/1–2), fast identisch mit der letztmaligen\nBerichterstattung vom 15. Februar 2017, in welcher eine Leistungsfähigkeit von 50 %\nbescheinigt wurde (IV-act. 58/3). Von einer Verschlechterung seit April 2019 ist diesem\nBericht nichts zu entnehmen. Gestützt auf die Angaben von Dr. I.________ besteht mithin\nderselbe Zustand, wie er sich schon dem Sachverständigen präsentierte, da seit dem\n15. Februar 2017 ein stationärer Sachverhalt vorliegt. Offenbar hatten aber beide\nbehandelnden Ärzte keine Kenntnis vom Gutachten von Dr. C.________ und\nbescheinigten unbesehen Arbeitsfähigkeiten, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht\nhaltbar sind.\n\nAufgrund der Angaben ist eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung nicht\nmit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Sollte indessen\ntatsächlich eine Aggravation vorliegen, so wurde diese wiederum durch psychosoziale\nFaktoren ausgelöst, weswegen ebenfalls kein invalidisierender Zustand vorliegt. Es kann\nhierzu auf die zutreffenden Ausführungen der RAD-Ärzte K.________ und L.________\nverwiesen werden (IV-act. 93 und 94). Unbegründet in diesem Zusammenhang ist der\nEinwand, wonach bereits der Umstand, dass in der Vereinbarung über die\nArbeitsvermittlung lediglich von einer \"den gesundheitlichen Einschränkungen\nangepassten Tätigkeit\" die Rede sei, geringe Zweifel an einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in\nangestammter Tätigkeit aufkommen lasse. Die Beschwerdeführerin scheint hierbei zu\n\nUrteil S 2019 120\n18\n\nübersehen, dass die Vereinbarung geschlossen wurde, bevor die Verwaltung Kenntnis\nvom Gutachten von Dr. C.________ vom 21. August 2017 und der darin bescheinigten\nvollständigen Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit erhielt. Aus dieser\nFormulierung kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insgesamt bedarf es keiner\nweiteren diesbezüglichen Abklärungen, da hiervon keine weiteren entscheidrelevanten\nErgebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3).\n\n5.4.2 Dafür, dass die psychosozialen Faktoren zu einem verselbständigten\nGesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hätten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.\nEs ist auch davon auszugehen, dass der Gutachter Dr. C.________ dies ausdrücklich\nerwähnt hätte, wäre dies der Fall gewesen. Wie sich aber im Verlauf gezeigt hat, trat\njeweils nach einer zeitlichen Distanzierung von einem Ereignis eine Besserung ein, was\ngegen einen verselbständigten Gesundheitsschaden spricht. Auch diesbezüglich sind\nkeine weiteren Abklärungen angezeigt.\n\n5.4.3 Gleiches gilt für ein mögliches Abhängigkeitssyndrom. Den seit der\nNeuanmeldung vorliegenden Akten können nicht die geringsten Hinweise entnommen\nwerden, dass ein solches weiterhin bestünde. Selbst die behandelnden Ärzte erwähnen\nnicht einmal einen Status nach Abhängigkeitssyndrom. Weiterungen hierzu erübrigen sich.\n\n6.\n6.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Einstellung der\nEingliederungsmassnahmen. Sie bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Verwaltung habe\ndas Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt und ihre Unterstützung\nunzulässigerweise eingestellt. Insbesondere sei keine Ermahnung erfolgt, mit welcher die\nEinstellung angedroht worden wäre. Die Einstellung sei erfolgt, obschon sie am\n11. Dezember 2018 dem geforderten Verhalten nachgekommen sei und eine ausführliche\nStellungnahme eingereicht habe. Überhaupt sei kein einstellungsrelevantes Verhalten\ngegeben. Vielmehr mache es den Anschein, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als\nVorwand eingeleitet worden sei, weil es nicht gelungen sei, einen Einsatzplatz zu\norganisieren. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich an die vereinbarte Aufgabe\ngehalten und eigene Suchbemühungen getätigt. Es treffe zwar zu, dass sie zu Beginn der\nMassnahmen aus familiären Gründen im Ausland geweilt habe und auf dem Festnetz nicht\nerreichbar gewesen sei. Für notwendige Rückfragen hätte sie indessen auf dem\nMobiltelefon erreicht werden können. Auch könne aus dem Verlauf der Eingliederung nicht\nabgeleitet werden, sie wäre an einer Unterstützung nicht interessiert gewesen. Dass es\n\nUrteil S 2019 120\n19\n\n"}