{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Desgleichen zeugt auch der\nUmstand, dass die Versicherte sich teilweise über längere Zeit bei ihrer Psychiaterin nicht\ngemeldet hat bzw. erst nachdem wiederum ein psychosozialer Faktor aufgetreten ist, von\nreaktiven Geschehen, welche sich nach kurzer Zeit gebessert haben, sodass nicht von\neiner langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Liegt\nsomit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, erübrigt\nsich eine Indikatorenprüfung von vornherein.\n\n5.3.4 Unbehehlflich ist sodann der Einwand, der Experte habe sich nicht mit der\nSchmerzstörung auseinandergesetzt. Dies trifft zwar zu, indessen schmälert dieser\nUmstand den Beweiswert des Gutachtens in keiner Weise. In diversen Arztberichten wird\nein chronisches Schmerzsyndrom bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung\noder eine Fibromyalgie erwähnt (vgl. etwa IV-act. 58/1, 62/11, 66/1, 66/4, 78/19). Ein Blick\nin das psychiatrische Gutachten zeigt aber, dass die Beschwerdeführerin gegenüber von\nDr. C.________ lediglich Kopf- und Bauchschmerzen erwähnte (IV-act. 78/12); über\nweitere klagte sie nicht. Der Sachverständige war im Besitz sämtlicher relevanter\nVorberichte und hatte demnach Kenntnis der gestellten Diagnosen. Angesichts der von\nihm erhobenen Befunde kann nur davon ausgegangen werden, dass ein solcher\nGesundheitsschaden nicht gegeben war, ansonsten er dies thematisiert hätte. Es zeigt\nsich auch mehrfach, dass die psychische Problematik stets im Vordergrund war und die\nzum Teil auftretenden Schmerzen von untergeordneter Natur waren. Denn obschon etwa\nDr. I.________ im Bericht vom 15. Februar 2017 die Diagnosen chronisches\nSchmerzsyndrom und Fibromyalgie aufführte, ist dem Befund keine entsprechende\nSchilderung zu entnehmen. Die Diagnose wurde offenbar aufgrund eines Berichtes von\nDr. D.________ übernommen (IV-act. 58/1–2). Im Bericht vom 28. November 2016\nerwähnte Dr. D.________ die Entwicklung eines generalisierten\nGanzkörperschmerzsyndroms. Allerdings sind keine Befunde ersichtlich, welche diese\nDiagnose zu bestätigen vermöchten. Vielmehr liegt ein ausgeprägtes depressives\nZustandsbild vor (IV-act. 62/11). Aus dem Verlaufsbericht vom 18. Mai 2017 erhellt\nsodann, dass die Versicherte mindestens seit 2009 über eine chronifizierte\nSchmerzsymptomatik klage. Im Verlauf habe sich dann die Entwicklung eines\n\nUrteil S 2019 120\n16\n\nchronifizierten psychophysischen Erschöpfungszustandes gezeigt, welcher zu einer\nstationären Rehabilitation geführt habe (IV-act. 66/2). Befundmässig wurden keine\nSchmerzen festgehalten, sie standen mithin nicht im Vordergrund. Anlässlich der\nstationären Rehabilitation in der Klinik F.________ wurde unter dem somatischen\nAufnahmebefund festgehalten, in Folge der Kündigung im September 2016 seien die\nSchmerzen wieder stärker geworden, bei einem NAS von 7–8/10 (IV-act. 66/8). Die\nBehandlung war aber nicht auf die Schmerzen ausgerichtet, sondern der Fokus lag auf der\nEbene von strukturellen Vulnerabilitäten. Die emotionale Stabilisierung,\nEmotionsregulation, die Kommunikations- und Abgrenzungsfähigkeit, die\nTagesstrukturierung sowie die Auseinandersetzung mit der beruflichen Zukunft standen im\nVordergrund (IV-act. 66/5). Auch in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 erwähnte Dr.\nD.________ nur eine deutliche Erschöpfung, Müdigkeit und Leistungsknick sowie einen\nsozialen Rückzug und eine intermittierende Angstsymptomatik. Von Schmerzen war keine\nRede (IV-act. 78/19). Gleiches gilt für den Verlaufsbericht von Dr. I.________ vom 6. Mai\n2019 (IV-act. 91). Doktor D.________ berichtete am 9. Mai 2019 von einer\nBeschwerdenverschlechterung seit April 2019 ohne aber irgendwelche Befunde zu\nnennen bzw. die Gründe für die Verschlechterung anzugeben (IV-act. 92). Auffallend ist\nüberdies, dass die Beschwerdeführerin keine medikamentöse Therapie gegen die\nSchmerzen unternimmt. Den Angaben zur Medikation in verschiedenen Berichten sind\nkeine Pharmaka ersichtlich, welche der Schmerzbehandlung dienen würden (vgl. IVact. 58/2, 62/12, 66/2, 66/5, 78/20). Angesichts all dieser Gegebenheiten erstaunt es nicht,\ndass Dr. C.________ keine solche Diagnose gestellt hat. Es ist ferner darauf hinzuweisen,\ndass Dr. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung konstatierte und\nhierfür den ICD-10 Code F45.0 angab. Hierbei würde es sich allerdings um eine\nSomatisierungsstörung handeln, wogegen die anhaltende somatoforme Schmerzstörung\nunter der Ziffer F45.4 kodifiziert ist. Dafür wird aber ein quälender Schmerz vorausgesetzt,\nwas aufgrund der Akten nicht erstellt ist. Es stellt sich damit ohnehin die Frage, ob eine\nSomatisierungsstörung oder auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung\nüberhaupt je korrekt diagnostiziert wurde. Letztendlich ist unter Berücksichtigung\nsämtlicher Gesichtspunkte das Vorliegen eines solchen invalidisierenden\nGesundheitsschadens zu verneinen.\n\n5.4 Was den Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes anbelangt, so ist\ndieser nicht stichhaltig.\n\nUrteil S 2019 120\n17\n\n"}