{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende\nBeurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung\nunerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil BGer 9C_276/2016 vom 19. August\n2016 E. 3.1.1). Aus den Berichten von Dr. I.________ und Dr. D.________ gehen keine\nanderweitigen Befunde oder Hinweise hervor, welche ein Abweichen von der\nEinschätzung von Dr. C.________ gebieten würden.\n\n5.3.3 Allein die – durch belastende Lebensumstände begründete – fachärztliche\nDiagnose einer depressiven Störung lässt weitere Beweismassnahmen im Sinne\nergänzender psychiatrischer Abklärungen nicht als notwendig erscheinen, sondern solche\nsind erst dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine –\nkrankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf\npsychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) – psychische\nStörung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (Urteil BGer\n9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nkönnen sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mittelbar invaliditätsbegründend\nauswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen\nIntegrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten\noder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen\nbestehenden – Folgen verschlimmern (Urteil BGer 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2\nmit Hinweisen). Am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang mit einer\nselbständigen Gesundheitsschädigung fehlt es, solange noch zu erwarten ist, dass mit\neinem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht\nverselbständigte) psychische Störung verschwinden werde. Die massgebende Ursache für\ndie Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich auch nach dem Leitsatz,\ndass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso\nausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren\nim Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann\neine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und\ndennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als\ndass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (Urteil BGer\n9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\nUrteil S 2019 120\n14\n\nDer Sachverständige legte dar, aufgrund der Angaben der Versicherten und ausweislich\nder Akten sei ein sowohl zeitlicher wie auch kausaler Zusammenhang zwischen den\nVerhältnissen am Arbeitsplatz in den letzten Wochen vor der Arbeitsniederlegung und\nihrer depressiven Symptomatik gegeben. Mit zunehmender zeitlicher Distanzierung und\nfachgerechter Behandlung habe sich der Zustand gebessert. Er verwies auch auf die\nbehandelnden Ärzte, welche immer wieder psychosoziale Belastungssituationen in den\nVordergrund rückten. Dies deckt sich mit den Akten. Exemplarisch dienen dafür die\nAngaben der Psychiaterin Dr. I.________ in deren Bericht vom 6. Mai 2019. Im\nAugust/September 2017 fühlte sich die Beschwerdeführerin zufolge der anstehenden\nEingliederung überfordert bzw. gekränkt und beleidigt. Im Dezember 2017 verstarb ihre\nMutter. Ab November 2017 war die Einstellung der Krankentaggeldzahlungen der\nAuslöser. Im Frühjahr 2018 waren die vorzunehmenden Bewerbungen ursächlich. Dann\nmeldete sie sich erst im Dezember 2018 wieder, woran offensichtlich die weiterhin\nbestehende Arbeitslosigkeit schuld war, welche sie belastete (IV-act. 91). Laut Bericht vom\n15. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Januar 2014 erstmals zur\npsychiatrischen Behandlung überwiesen. Sie befand sich damals in Trennung von ihrem\nzweiten Ehemann und es bestand eine Schwierigkeit als alleinerziehende Mutter. Es kam\nimmer wieder zu Krisen im Rahmen von grösseren Belastungen durch Krankheiten in der\nFamilie, Stress auf der Arbeit sowie subjektiven Überforderungsgefühlen in der Erziehung\nder Tochter. Insgesamt kam es immer wieder zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten. Sie\nregenerierte aber wieder recht rasch und konnte ihre Arbeit im Umfang von 50 % wieder\naufnehmen (IV-act. 58). Auch Dr. D.________ berichtete immer wieder von einer\nrezidivierenden depressiven Störung bei multifaktoriellen psychosozialen Belastungen\n(vgl. IV-act. 66/1–2, 78/19, 92/1), zufolge derer sich ein Verlauf mit intermittierenden und\nrezidivierenden Aggravationen aber auch mit Phasen relativer Beschwerdebesserung\nzeigte (IV-act. 92/1). Als Ursache genannt worden war etwa die berufliche Reintegration\n(IV-act. 66/2). Auch dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 24. April 2017 ist zu\nentnehmen, dass unterschiedliche Belastungsfaktoren zum derzeitigen Zustandsbild\ngeführt haben. Angeführt werden die Situation am Arbeitsplatz im Sommer 2016, die vom\nEhemann gewünschte Scheidung im November 2016 sowie Existenz- und Zukunftsängste\n(IV-act. 66/7). Damit sind die Feststellungen von Dr. C.________ nicht zu beanstanden,\nsondern finden in den Akten eine ausreichende Stütze. Sind psychosoziale Faktoren für\ndas reaktive Geschehen verantwortlich, liegt indessen kein\ninvalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese\n\n"}