{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ferner liege eine rezidivierende\ndepressive Störung bei multifaktorieller psychosozialer Belastung mit Entwicklung eines\nErschöpfungssyndroms im Sinne einer Burnout-Symptomatik vor. Ferner sei eine\nanhaltende somatoforme Schmerzstörung vor einigen Jahren diagnostiziert worden. Im\nVerlauf zeige sich ein schwankender Beschwerdeverlauf mit intermittierenden und\nrezidivierenden Aggravationen der Burnout-Symptomatik, die sich dann mit Phasen\nrelativer Beschwerdebesserung abwechselten. Aktuell sei es durch die multiplen\npsychosozialen Belastungsfaktoren zu einer erneuten Beschwerdeverschlechterung seit\nAnfang April 2019 gekommen, sodass erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum\n30. Juni 2019 habe attestiert werden müssen (IV-act. 92).\n\n5.2.5 Zu diesen Berichten äusserte sich zunächst RAD-Arzt Dr. med. K.________,\nFacharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 27. Juni 2019. Er verwies auf die\nvorgängige Stellungnahme von RAD-Arzt H.________ vom Januar 2018 und führte aus,\nes würden aktuell keine neuen Aspekte vorgetragen. Es scheine weiterhin die depressive\nAnpassungsstörung bei multifaktorieller psychosozialer Belastung im Vordergrund zu\nstehen. Für den nichtfachpsychiatrischen Unterzeichner ergäben sich keine Anhaltspunkte\nfür eine massgebliche Veränderung des bekannten Krankheitsgeschehens (IV-act. 93).\n\nSodann nahm auch RAD-Arzt L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\nam 11. Juli 2019 Stellung. Er hielt fest, sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch der\nlangjährig behandelnde Psychosomatiker beschrieben einen unveränderten\nGesundheitszustand seit 2017 bzw. seit 2009. Die Versicherte leide unter\npsychosomatischen Beschwerden (Schmerzen) und neige bei psychosozialen\nBelastungen zu depressiven Symptomen. Der Gutachter Dr. C.________ habe in seiner\nExpertise aus dem Kalenderjahr 2017 die Problematik der Versicherten als Zustand nach\nAnpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion beurteilt und letztendlich eine\nvolle Arbeitsfähigkeit seit August 2018 [recte: 2017] attestiert. Den neu vorgelegten\nVerlaufsberichten sei keine gravierende Veränderung des Gesundheitszustandes zu\nentnehmen. Es handle sich nach wie vor um eine andere Beurteilung des gleichen und\n\nUrteil S 2019 120\n12\n\nunveränderten Gesundheitsschadens, der lediglich von den Therapeuten gegenüber dem\ntherapiefernen Begutachter anders beurteilt werde (IV-act. 94).\n\n5.3\n5.3.1 Die Expertise von Dr. C.________ vom 21. August 2017 erfüllt die von der\nRechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweiswertige Grundlage (vgl. E.\n3.4 hiervor). Sie ist für die vorliegenden Belange umfassend. Der Sachverständige hat\neine eigene Befunderhebung vorgenommen, bei welcher auch die von der Versicherten\ngeklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Er hatte zudem Kenntnis sämtlicher\nrelevanter Vorakten. Die Beurteilung und Schlussfolgerungen von Dr. C.________ sind\nsorgfältig begründet und leuchten in ihrer Gesamtheit ein. Ebenfalls ist seine Einschätzung\nder Arbeitsfähigkeit vollends nachvollziehbar. Auf das psychiatrische Fachgutachten kann\nsomit abgestellt werden.\n\n5.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine auch nur\ngeringen Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen. Es trifft zwar zu, dass der\nExperte die Indikatoren nicht geprüft hat. Allerdings ist eine Prüfung entbehrlich, wenn im\nRahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in\nnachvollziehbarer Weise verneint wird und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels\nfachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen\nwerden kann (Urteile BGer 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2; 8C_341/2018 vom\n13. August 2018 E. 6.2; 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.1). Der Gutachter\nDr. C.________ legte einlässlich dar, weshalb er lediglich einen Zustand nach\nAnpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion diagnostizierte und dass\ndeshalb wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dabei nahm er auch\nBezug zur von den behandelnden Ärzten konstatierten rezidivierenden depressiven\nStörung unterschiedlicher Schweregrade. Er zeigte die Argumente auf, welche lediglich\ndie Diagnose einer Anpassungsstörung zuliessen. Des Weiteren wies er auf die tiefe\nDosierung des Antidepressivums Trittico hin, welches in dieser Dosierung lediglich das\nEinschlafen erleichtert und den Schlaf verbessert. Sodann diskutierte er die Ressourcen\nder Beschwerdeführerin und führte exemplarisch auf, welche Funktionen sie auszuüben\nimstande ist. Einzelne stufte er lediglich noch als sehr leicht beeinträchtigt ein, andere als\nkaum noch vermindert. Angesichts der von ihm als sehr leicht erhobenen Befunde\nerscheint es als schlüssig und nachvollziehbar, dass ab August 2017 wiederum eine\n100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Daran ändert auch die von den Behandlern\nattestierte Verminderung der Leistungsfähigkeit nichts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass\n\nUrteil S 2019 120\n13\n\n"}