{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ein weiteres\nwichtiges Argument für die Diagnose einer Anpassungsstörung, also einer gerade auch\naktuell allerhöchstens leichten psychischen Störung resp. einer Befindlichkeitsstörung, sei\nauch die seit Anbeginn tiefe Dosierung des Antidepressivums Trittico, welches in dieser\nDosierung lediglich das Einschlafen erleichtere und den Schlaf verbessere. Eine\nantidepressive Wirkung sei damit kaum zu erwarten. Die Dosis sei nie gesteigert und ein\nWechsel des Präparats nie ein Thema geworden. Dies könne man sich nur so erklären,\ndass dies anscheinend nicht nötig gewesen wäre und sei, es sich also um einen guten\nVerlauf der Besserung handle, gerade wenn man sich vor Augen führe, was wirklich\ndepressive Patienten alles in Kauf nähmen, um von den quälenden Symptomen ihrer\nDepression befreit zu werden. Nun sei aber bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit die\nDiagnostik von eher sekundärer Bedeutung. Viel wichtiger sei die Beeinträchtigung\nalltäglicher Funktionen, aus welcher dann allenfalls eine Herabminderung der\nArbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Im Sinne der ICF könne sich die Explorandin an\nRegeln und Routinen anpassen, sie könne Termine (Psychotherapie, Reise nach Zürich\nzur Begutachtung) verabredungsgemäss wahrnehmen und die täglichen Routineabläufe\ndes Alltags einhalten. Sie sei auch fähig, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, bei\nausreichender Flexibilität und Umstellfähigkeit, wie sie auch ihr Beruf verlange. Sie könnte\nmittlerweile wieder ihre fachlichen Kompetenzen (Kinderbetreuung etc.) anwenden,\nbesonders unter der Voraussetzung eines verständnisvollen und wohlwollenden\nArbeitsumfeldes, wenngleich sie evtl. noch schneller ermüde. Aus psychiatrischer Sicht\nseien ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Ihre\nDurchhaltefähigkeit, also die Fähigkeit hinreichend ausdauernd an einer Aufgabe zu\nbleiben und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, dürfte ebenfalls noch\nsehr leicht beeinträchtigt sein. Im Beruf einer Miterzieherin gebe es aber immer wieder\nGelegenheiten, eine Pause einzulegen. Wegen der aktuell nicht oder kaum mehr\nvorhandenen depressiven Symptomatik sei auch die Selbstbehauptungsfähigkeit kaum\nnoch vermindert und es fänden sich auch keine Argumente gegen ihre Fähigkeit, sich in\nempathische und wohlwollende Gruppen einzufügen oder familiäre Beziehungen zu\npflegen. Sie sei auch fähig zu spontanen Aktivitäten (Spazieren gehen, Freunde treffen).\nSie sei uneingeschränkt fähig zur Selbstfürsorge und -pflege, d.h. sie könne sich waschen,\n\nUrteil S 2019 120\n10\n\ndie Zähne putzen und die Kleidung jahreszeitlich passend auswählen sowie essen und\ntrinken. Schliesslich sei sie auch verkehrsfähig, d.h. in der Lage, jeweils zur Verfügung\nstehende Transportmittel zu benutzen und damit jeden verkehrsüblichen Platz\naufzusuchen. Für ihre angestammte Tätigkeit einer Miterzieherin und für sämtliche\nzumutbaren Verweistätigkeiten bestehe somit bei voller Ausnutzung des gutachtlichen\nErmessensspielraumes spätestens seit Mitte Mai 2017 eine hälftige und ab August 2017\neine vollschichtige bzw. 100%ige Arbeitsfähigkeit, was umso mehr gelte, als dass die\nVersicherte nur zu 50 % gearbeitet habe (IV-act. 78/15–17).\n\n5.2.2 Der RAD-Arzt H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, würdigte das\nGutachten von Dr. C.________ am 23. Januar 2018 dahingehend, dass es sich um eine\numfassende und abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der\nberuflichen Leistungsfähigkeit handle, auf welche abgestellt werden könne. Von einem\ninvalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden könne nicht gesprochen\nwerden (IV-act. 83).\n\n5.2.3 Auf Einwand der Versicherten hin holte die Verwaltung einen Verlaufsbericht der\nbehandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________, Oberärztin E.________, vom 6. Mai\n2019 ein. Darin gab sie einen stationären Gesundheitszustand an. Bezüglich des Verlaufs\nist dem Bericht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab August/September\n2017 durch das Angebot einer Wiedereingliederung zu 50 % völlig überfordert, wütend,\nverunsichert und ängstlich gezeigt habe. Ein Gespräch sei schwierig gewesen, da sie sich\neher gekränkt und beleidigt gezeigt und sich von der IV-Stelle mit diesem Angebot\nvollständig überfordert gefühlt habe. Im Verlauf des Dezember 2017 sei ihre Mutter\nverstorben. Ab November 2017 habe sie geklagt, keine Taggeldzahlungen mehr erhalten\nzu haben. Im Verlauf des Frühjahrs 2018 habe sich die Versicherte im März gemeldet. Zu\ndiesem Zeitpunkt sei sie beim RAV gewesen, habe Bewerbungen geschrieben, jedoch\nkeine Arbeit gefunden. Sie habe sich vorstellen können, wieder ca. 30–50 % zu arbeiten.\nDanach sei sie erst wieder im Dezember 2018 vorstellig geworden. Sie leide immer wieder\nan Hochs und Tiefs, fühle sich schnell überfordert und habe Mühe gehabt, sich\neinzugestehen, wenn sie etwas belaste. Die Arbeitslosigkeit sei weiterhin bestehend,\ninsgesamt habe sich an der psychosozialen Situation nichts verändert, was die\nVersicherte weiterhin belaste. Die Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. I.________ auf 30–50 %\ngeschätzt. Eine Wiedereingliederung sei am Überforderungsgefühl der\nBeschwerdeführerin gescheitert (IV-act. 91).\n\nUrteil S 2019 120\n11\n\n"}