{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:18", "Checksum": "c803e0957c334228713bfc5d0bf8c091", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nfestgehalten, dass körperlich bis zu mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, anfangs\nin einem Pensum von sechs Stunden, nach kurzer Eingewöhnungsphase (zwei Monate)\nwieder in einem vollen Pensum möglich wären. Dies gelte für die somatische Problematik.\nHinsichtlich einer allfälligen psychischen Problematik müsse aufgrund der Verletzung der\nMitwirkungspflicht anhand der Akten davon ausgegangen werden, dass allfällige weitere\nEinschränkungen in der Arbeitsfähigkeit Folge des Alkoholabusus seien, was indes im\nrechtlichen Sinne keine Invalidität zu begründen vermöge (IV-act. 41/2–3).\n\n5.2\n5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag des Krankentaggeldversicherers von\nDr. C.________ begutachtet. Dieser stellte in seiner Expertise vom 21. August 2017 die\nDiagnose Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion, da\nsowohl die behandelnden Fachärzte wie auch der behandelnde Internist immer wieder die\npsychosoziale Belastungssituation in den Vordergrund gerückt hätten. Der\nSachverständige erläuterte, aufgrund der Angaben der Versicherten selbst und der\nvorliegenden Akten erhelle unschwer, dass nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein\nkausaler Zusammenhang zwischen den Verhältnissen am Arbeitsplatz in den letzten\nWochen vor der Arbeitsniederlegung durch die Versicherte am 6. Juli 2016 und ihrer\ndepressiven Symptomatik bestanden habe. Mit zunehmender zeitlicher Distanzierung und\nanscheinend fachgerechter Behandlung sowohl durch die Dienste E.________ als auch\nder Klinik F.________ in G.________ habe sich der Zustand soweit verbessert, dass ab\nMai 2017 lediglich noch von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen\nwerden könne (IV-act. 78/15). Im Weiteren erklärte Dr. C.________, bei\nAnpassungsstörungen handle es sich um Zustände von subjektiven Leiden und\nemotionaler Beeinträchtigung, welche während des Anpassungsprozesses nach einer\nentscheidenden Lebensveränderung oder nach einem belastenden Lebensereignis (z.B.\nMobbing, Kündigung, Wunsch des Partners nach Scheidung) auftreten könnten. Die\nindividuelle Disposition und Vulnerabilität spielten hier eine grössere Rolle als bei anderen\nKrankheitsbildern, was sich vorliegend darin zeige, dass die Versicherte seit 2000 immer\nwieder depressive Phasen gehabt habe, welche sie jedoch nicht zur Arbeitsaufgabe\ngezwungen hätten. Die Diagnose hänge zudem von Art, Inhalt und Schwere der\nSymptome und dem zeitnahen Auftreten nach einem belasteten Ereignis oder einer\nLebenskrise ab. Die Anzeichen seien unterschiedlich und umfassten in der Regel eine\ndepressive Verstimmung, Angst und Besorgnis sowie auch einmal ein Gefühl unmöglich\nzurecht zu kommen und könnten auch zur Einschränkung der Bewältigung der alltäglichen\nRoutine führen. Jedoch sei keines der Symptome in diesen Fällen schwer genug oder an\n\nUrteil S 2019 120\n9\n\n"}