{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Eine seither eingetretene\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte die Verwaltung mit der\nBegründung, die behandelnden Ärzte hätten einen stationären Gesundheitszustand\nbestätigt. Zudem gehe aus den Berichten hervor, dass die Beschwerdeführerin unter\npsychosomatischen Beschwerden leide und bei psychosozialen Belastungen zu\ndepressiven Symptomen neigen würde. Einer depressiven Störung komme indessen kein\ninvalidisierender Charakter zu, wenn die Problematik vorwiegend durch psychosoziale\nBelastungsfaktoren unterhalten werde (IV-act. 95/2).\n\n5. Es ist demnach der Frage nachzugehen, ob sich die gesundheitlichen\nVerhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 41)\nin rentenerheblicher Weise geändert hat.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt hierbei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes\naufgrund ungenügender medizinischer Abklärungen. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter\nwie auch in angepasster Tätigkeit sei nicht gehörig abgeklärt worden. An der Beurteilung\nder RAD-Ärzte und des Gutachters Dr. C.________ bestünden zumindest geringe Zweifel.\nDas strukturierte Beweisverfahren sei in der Expertise nicht lege artis vorgenommen\nworden. Insbesondere seien die Indikatoren nicht nach dem vorgegebenen Raster geprüft\nworden. Es erlaube keine Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand der den Schweregrad betreffenden\nIndikatoren. Insbesondere mangle es an einer Auseinandersetzung mit der von Dr. med.\nD.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine\nInnere Medizin, mehrfach bestätigten chronifizierten Schmerzsymptomatik, welche sich\ntrotz Teilnahme am ambulanten Schmerzprogramm nicht gebessert habe. Sodann werde\naktenwidrig ausgeführt, die wiederkehrenden depressiven Phasen hätten die Versicherte\nbisher nicht zur Arbeitsaufgabe gezwungen. Es fehle auch eine umfassende Beurteilung\ndes Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks und\ndamit der Konsistenz. Die RAD-Ärzte wie auch der Experte gingen von einer\nArbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus. Bereits der Umstand, dass in der\nVereinbarung Arbeitsvermittlung lediglich von einer \"den gesundheitlichen\n\nUrteil S 2019 120\n7\n\nEinschränkungen angepassten Tätigkeit\" die Rede sei, lasse zumindest geringe Zweifel\nan einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit aufkommen. Solche\nkämen auch auf aus dem Bericht von Dr. D.________ vom 17. bzw. 18. Mai 2017, worin\ndie Wiederaufnahme der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit aufgrund der zu hohen\nAnforderungen an die psychische Symptomatik als eher unwahrscheinlich eingeschätzt\nworden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei insgesamt ungenügend abgeklärt. Es sei deshalb\nmittels Gutachten das noch zumutbare Belastungsprofil gemäss den Leitlinien der\nSchweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) genügend zu\ndiskutieren bzw. zu beschreiben. Weitere Abklärungen seien im Übrigen auch aufgrund\ndes Verlaufs nach der Begutachtung durch Dr. C.________ im Jahr 2017 unerlässlich.\nSeither sei eine Verschlechterung eingetreten, was aus dem Bericht von Dr. D.________\nvom 6. Mai 2019 hervorgehe. Die Schwere des Leidens habe sich verändert. Es könne\nnicht davon ausgegangen werden, dass mit einer Entlastung hinsichtlich der persönlichen\nUmstände die Symptome der Versicherten dahinfielen. Denn obschon sich das von\nDr. C.________ angeführte, belastete Ereignis (Probleme am Arbeitsplatz) nun erledigt\nhabe, leide sie weiterhin an der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Es bedürfe\neiner aktuellen ärztlichen Befassung. Lediglich ein Abstellen auf Aktenberichte ohne\neigene Untersuchung wäre dann zulässig, wenn sich aus den vorhandenen medizinischen\nBerichten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen\nGesundheitszustand ergebe und die Angaben unbestritten seien. Es sei auch zu klären,\nob und inwieweit aktuell psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen\nBeeinträchtigung der psychischen Integrität führten, indem sie einen verselbständigten\nGesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen\nverschlimmerten und damit sich invaliditätsbegründend auswirkten. Auch sei abzuklären,\nob nach wie vor ein Abhängigkeitssyndrom bestehe und wie sich dieses auswirke (act. 1\nZiff. 34–43).\n\n5.1 Das erstmalige Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit der\nBegründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin hätte vor Einleitung beruflicher\nMassnahmen zunächst eine sechsmonatige Alkoholabstinenz vorweisen müssen. Die\nletzten beiden Blutkontrollen vom 4. April und 4. Mai 2011 hätten dies aber nicht belegen\nkönnen, weshalb der Beobachtungszeitraum um drei Monate hätte verlängert werden\nsollen und anschliessend eine Kopfhaaranalyse geplant gewesen sei. Diesem Untersuch\nhabe sie sich aber nicht unterziehen wollen. Da sie sich auch unter Hinweis auf die\nSäumnisfolgen weiterhin geweigert habe, obschon die Untersuchung zumutbar gewesen\nwäre, hätten keine berufliche Massnahmen eingeleitet werden können. Es werde daran\n\nUrteil S 2019 120\n8\n\n"}