{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-120_2020-09-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_120_5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeaaa359d6355bcf9478345ad89bcd6c6a74eb3766db1e7f2dbd943cb4115e50751da4d388f3aa4694e087957d9f4d0198&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_120", "Checksum": "8b4f67c02e6d94c6a83782c9dc2b1382"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dabei sind\nin zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des\nzu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\n3.\n3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte\nund nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht\ndurch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird\neine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht,\ndass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert\nhat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, hat sie\nabzuklären, ob eine solche (glaubhaft gemachte; vgl. dazu Urteil BGer 9C_367/2016 vom\n10. August 2016 E. 2.2) Veränderung tatsächlich eingetreten ist. Verneinendenfalls weist\n\nUrteil S 2019 120\n5\n\nsie das Rentengesuch ab (BGE 117 V 198 E. 3a). Die Frage, ob eine erhebliche\nTatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV eingetreten ist, beurteilt sich durch\nVergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der\nletzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades\nberuhenden Verfügung (Urteil BGer 9C_451/2018 vom 6. November 2018 E. 3).\n\nIm Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar. Ändert sich\nder Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen\noder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben\n(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den\nInvaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei\neiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die\nlediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen\nSachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil\nBGer 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1).\n\n3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im\nBeschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung\nder Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE\n140 V 193 E. 3.1 und 3.2, 132 V 93 E. 4).\n\nHinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es\nentscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange\numfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden\nsind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen\nSituation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE\n134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).\n\nUrteil S 2019 120\n6\n\n"}