Mit dem voll beweiskräftigen infektiologischen Gutachten vom 21. Juni 2018 und den Ergänzungen vom 31. Juli 2019 ist der medizinische Sachverhalt umfassend geklärt und von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin sind auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Obergutachtens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.