Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob sich die Betroffenen an einen Zeckenstich erinnern können bzw. ob sie einen solchen bemerkten. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort aber zu Recht darauf hingewiesen hat, hat Prof. Dr. C.________ dies der Beschwerdeführerin auch gar nicht angelastet. Vielmehr hat Prof. Dr. C.________ bei der Erhebung der Anamnese die Schilderungen der Beschwerdeführerin festgehalten, wonach sie sich nicht an einen Zeckenstich erinnere und sie einen solchen auch ausschliesse. Weiter äusserte sie, dass sie die Infektion auf die Stiche der Bremsen zurückführe (vgl. Suva-act. 73 S. 12).