Unzutreffend ist des Weiteren auch die Rüge von Dr. F.________, die Beschwerdeführerin sei bezüglich Zecken exponiert gewesen, hat die Beschwerdeführerin dem Gutachter gegenüber doch gerade angegeben, sich vor dem Auftreten der Rötung im Juni 2017 nicht im Wald oder in der Natur aufgehalten zu haben (vgl. Suva-act. 73 S. 12). Darüber hinaus ist Dr. F.________ zwar beizupflichten, dass der Zeckenstich von den Betroffenen sehr häufig unbemerkt bleibt. Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob sich die Betroffenen an einen Zeckenstich erinnern können bzw. ob sie einen solchen bemerkten.