Schliesslich wurden dem infektiologischen Gutachter mit Schreiben vom 2. Juli 2019 betreffend Ergänzungsfragen zum Gutachten sämtliche Unfallakten, mithin auch die von der damaligen Rechtsvertreterin als Beilage zur Einsprache vom 20. Mai 2019 eingereichten Unterlagen, zur Verfügung gestellt (vgl. Suva-act. 149), sodass Prof. Dr. C.________ spätestens zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 über die Bilder der Wanderröte Kenntnis hatte. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Foto der Hautrötung im Gutachten nicht explizit erwähnt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.