Aufgrund des Gesamtbildes kam Prof. Dr. C.________ dann zum Schluss, dass die anamnestischen, klinischen und laborchemischen Befunde gegen eine Infektion durch Borrelien sprechen würden (vgl. Suva-act. 154 S. 1). Entgegen der Auffassung von Dr. F.________ begründete Prof. Dr. C.________ dabei auch, weshalb er das Erythema migrans als untypisch beurteilte. So merkte er an, dass gemäss Aussagen der Explorandin verschiedene Ärzte, darunter auch der Hausarzt, das Erythem als nicht Borrelien verdächtigt beurteilt hätten (vgl. Suva-act. 73 S. 14). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn Prof. Dr. C.________ unter diesen Umständen die Klinik als untypisch bezeichnete, zumal