Im Übrigen stützte sich der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht einzig auf die serologische Untersuchung. So wies Prof. Dr. C.________ mit Stellungnahme vom 31. Juli 2019 daraufhin, dass alleine mit einer Antikörperuntersuchung die Diagnose einer Borrelienerkrankung nicht gestellt werden könne (vgl. Suva-act. 154 S. 3). Dementsprechend diskutierte Prof. Dr. C.________ in seinem Gutachten auch ausführlich die Epidemiologie sowie die Klinik und beurteilte diese als nicht passend bzw. eher untypisch (vgl. Suva-act. 73 S. 14). Aufgrund des Gesamtbildes kam Prof. Dr. C.___