Soweit sich Dr. F.________ auf den Standpunkt stellt, die Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.________, die serologischen Bedingungen seien nicht erfüllt, sei fachlich falsch, kann er damit nicht gehört werden. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend darauf hingewiesen hat, stand dem Gutachter Prof. Dr. C.________ der Laborbericht betreffend die Untersuchung vom 30. August 2017 zur Verfügung. Dementsprechend hat er auf Seite 10 seines Gutachtens auch die entsprechenden Werte sowie die dazugehörende Interpretation des Labors aufgelistet (vgl. Suva-act. 73 S. 10) und die Resultate schliesslich auch in seine Beurteilung miteinbezogen.