Im Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass Dr. E.________ in den genannten Berichten auf seine eigene Borrelioseerkrankung verweist, was an der Objektivität seiner Beurteilung ohnehin gewisse Zweifel hervorruft. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdegegnerin jedenfalls beizupflichten, dass auf die Einschätzung von Dr. E.________ nicht abgestellt werden kann. 7.2.2 Betreffend die Berichte von Dr. F.________ vom 26. Februar 2019 (Suva-act. 153) und vom 25. September 2019 (Bf-act. 3) ist schliesslich Folgendes anzumerken: