Soweit Dr. E.________ Prof. Dr. C.________ mangelnde praktische Erfahrung vorwirft, kann er damit nicht gehört werden. Aufgrund des Umstandes, dass Prof. Dr. C.________ Infektiologe ist, ist davon auszugehen, dass er über die für die Beurteilung des streitigen medizinischen Sachverhalts notwendige ärztliche Spezialisierung verfügt. Dabei ist insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Prof. Dr. C.________ gemäss eigenen Angaben sehr häufig Patienten/innen mit Borrelioseerkrankung und noch Urteil S 2019 119 15