7.2 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen die Beweiskraft des infektiologischen Gutachtens zu erschüttern vermögen. Bei ihrer Kritik am Gutachten von Prof. Dr. C.________ stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen der beiden Ärzte, Dr. E.________ und Dr. F.________. 7.2.1 Was zunächst die Berichte von Dr. E.________ vom 8. Januar 2019 (Suvaact. 141) und vom 15. Oktober 2019 (Bf-act. 4) anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: