Professor Dr. C.________ berücksichtigte sodann die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzte sich eingehend mit der medizinischen Fachliteratur zur Borreliose auseinander. Schliesslich beantwortete er die Fragen der Vorinstanz und das Gutachten ist in seinen Beurteilungen nachvollziehbar und die getroffenen Schlussfolgerungen genügend begründet und in sich schlüssig. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.