wahrscheinlich. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf zwei behandelnde Ärzte, Dr. E.________ und Dr. F.________, geltend, ihre Beschwerden seien weiterhin auf den Zeckenbiss im Juni 2017 zurückzuführen. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das infektiologische Gutachten von Prof. Dr. C.________ den Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 1. Juni 2017 verneint hat, mithin ob das Gutachten beweiskräftig ist.