31. Oktober 2018 eingestellt hat bzw. ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit einem Zeckenbiss stehen. 7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Leistungseinstellung zur Hauptsache auf das von ihr in Auftrag gegebene infektiologische Gutachten von Prof. Dr. C.________ vom 21. Juni 2018 und dessen Ergänzungen vom 31. Juli 2019. Professor Dr. C.________ beurteilte dabei das Vorliegen eines Erythema migrans verursacht durch eine Borrelieninfektion und im Stadium I im Sommer/Herbst 2017 als nicht überwiegend Urteil S 2019 119 14