6. Unter Hinweis auf Erwägung 3.4 ist zunächst zu bemerken, dass die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro, wie sie vorliegend verfügt worden war, kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen.