5. Fest steht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin der Suva im September 2017 einen Insektenstich und die Erkrankung an einer Borreliose meldete. Als erstellt gilt sodann, dass die Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen erbrachte, sie mithin den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Ereignis vom 1. Juni 2017 bejahte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf ein infektiologisches Gutachten schliesslich per 31. Oktober 2018 einstellte.