Bei der Versicherten sei die Diagnose der Borreliose somit auch ohne LTT klar. Auf die Möglichkeit, dass Beschwerden, die die Patientin noch heute habe, auf eine chronische Borreliose zurückzuführen seien, werde im Gutachten gar nicht eingegangen. Beim Durchlesen des Gutachtens bekomme man sodann den Eindruck, dass die Patientin nicht ernst genommen worden sei. Das Gutachten sei daher abzulehnen (Bf-act. 4). 4.8.3 Dem Bericht der medizinischen Praxis L.________ vom 13. November 2019 kann schliesslich entnommen werden, dass Prof. M.________, Facharzt für Gynäkologie, bei Urteil S 2019 119 13