4.8.2 Mit Bericht vom 15. Oktober 2019 wies Dr. E.________ darauf hin, dass das Vorkommen einer chronischen Form der Borreliose von den Schweizerischen Infektiologen oft in Frage gestellt werde. Zum Gutachten des Universitätsspitals D.________ führte Dr. E.________ aus, die Anamnese der Patientin werde nicht richtig wiedergegeben, die Hautrötung als nicht Erythema nodosum verdächtig tituliert. Die serologische Untersuchung sei als unklar angegeben worden, obwohl der lgG-Befund klar positiv gewesen sei mit positiver Bande von VlsE. Dieses unsorgfältige Beurteilen sei auffällig.