Im Gutachten seien die anamnestischen Ereignisse sehr differenziert aufgenommen und eingehend diskutiert worden. Bei der Diagnose des Erythema migrans Ende September 2017 sei ein eher untypischer klinischer Befund, eine nicht passende serologische Konstellation und eine nicht passende epidemiologische Konstellation mit fehlender Zecken-Exposition vorhanden gewesen. Insofern habe eine Borrelien-Infektion zu diesem Zeitpunkt nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden können. Es sei aber nicht gesagt worden, dass diese Manifestation zum damaligen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Urteil S 2019 119 11