Die aktuell negative Serologie schliesse eine aktuell noch bestehende Borrelienerkrankung aus und mache für sich allein genommen auch eine generalisierte Borrelienerkrankung im letzten Jahr sehr unwahrscheinlich. Eine infektiologische Ursache der bestehenden Beschwerden scheine insgesamt daher unwahrscheinlich (Suva-act. 73). 4.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin folgende Berichte ein: