3.4 Verfügt ein Unfallversicherer die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ohne Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen, ist eine Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich. Dabei kann er sowohl die Kausalitätsfrage wie die Frage des Unfalltatbestandes neu und anders beurteilen unabhängig davon, ob eine Bagatellunfallmeldung oder eine Unfallmeldung vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.2 ff. und 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).