zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 12. August 2019. Dieser ging der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin frühestens am 13. August 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 16. September 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ATSG als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht.