Damit habe sie, die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung von Prof. Dr. C.________ die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Oktober 2018 eingestellt (act. 9). E. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Anfang Januar 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: