D. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien Prof. Dr. C.________ Ergänzungsfragen zu stellen. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne auf die gutachterliche Beurteilung von Prof. Dr. C.________ vom 21. Juni 2018 abgestellt werden. Die Ausführungen von Prof. Dr. C.________ seien korrekt und würden allen Anforderungen an den Beweiswert gerecht. Sodann werde nichts vorgebracht, was den Beweiswert des Gutachtens schmälern könnte. Damit habe sie, die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung von Prof. Dr. C.______