Die Allgemeinsymptome hätten noch lange Zeit über die Abheilung der Effloreszenz hinaus persistiert. Damit widerspreche Dr. F.________ eindeutig den festgestellten Diagnosen im Gutachten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerden noch immer auf den Zeckenbiss im Juni Urteil S 2019 119 3 2017 zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegnerin sei somit nach wie vor leistungspflichtig (act. 1). C. Mit Schreiben vom 21. Oktober und 25. November 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Berichte zu den Akten reichen (act. 4 und 7).