B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2019 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. August 2019 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Übernahme der Heilkosten und Taggelder auch nach dem 31. Oktober 2018 zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.