A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1973, war über die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie der Suva im September 2017 einen Insektenstich und die Erkrankung an einer Borreliose meldete (vgl. Suva-act. 1 bis 4). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen für eine Borreliose Stadium I (Suva-act. 24). Im Verlauf gab die Suva bei Prof. Dr. C.________, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene des Universitätsspitals D.________, ein infektiologisches Gutachten in Auftrag. Professor Dr. C.__