{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:56", "Checksum": "443829211edf5275a30e0cb872cca4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119\nRegeste:\nUnfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung\n\nEmpfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie ergibt, müssten für die\nDifferentialdiagnose eines Post-Lyme-Syndroms acht Kriterien erfüllt sein (vgl. Evison und\nandere, Abklärung und Therapie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern,\nEmpfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 3: Prävention,\nSchwangerschaft, Immundefizienz, Post-Lyme-Syndrom, in: Schweizerische Ärztezeitung\n2005, S. 2426), wobei es vorliegend bereits an der ersten Voraussetzung der Evidenz für\neine frühere Lyme-Borreliose, klinisch und labormässig dokumentierte Lyme-Borreliose,\nfehlt. In diesem Zusammenhang darf sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich\nwährend der Untersuchung vom 29. Juni 2018 im Universitätsspital D.________ eine\nnegative Borrelienserologie zeigte (vgl. Suva-act. 104 S. 2 und 7), während bei einem\nPost-Lyme-Syndrom die Serologie in der Regel positiv ist (vgl. Evison und andere,\nAbklärung und Therapie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern,\nEmpfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 1: Epidemiologie\nund Diagnostik, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2335).\n\nNach dem Dargelegten kann sich das Gericht dem Vorwurf von Dr. F.________, das\nGutachten sei weder vollständig noch schlüssig, somit nicht anschliessen. Professor\nDr. C.________ hat weder wichtige Diskussionspunkte ausgelassen noch bestehen\nHinweise, dass diese falsch interpretiert worden wären. Im Übrigen erweist sich auch die\nRüge von Dr. F.________, die Gutachter hätten die Patientin lächerlich gemacht und\nwürden sie nicht ernst nehmen, als haltlos. Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend\nzutreffend darauf hingewiesen hat, hat das Gutachten jedenfalls einen normalen\nsachlichen Eindruck hinterlassen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin\nzuzustimmen, dass die von Dr. F.________ geäusserte Kritik keine konkreten Indizien zu\nerwecken vermochte, die gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des\ninfektiologischen Gutachtens sprechen würden.\n\n7.2.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht der\nmedizinischen Praxis L.________ vom 13. November 2019 (Bf-act. 5) nichts zu ihren\nGunsten ableiten, setzt sich dieser Bericht doch überhaupt nicht mit dem infektiologischen\nGutachten auseinander, sodass auch dieser nicht geeignet ist, die Richtigkeit des\nGutachtens in Frage zu stellen.\n\n7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das infektiologische Gutachten von\nProf. Dr. C.________ sämtliche Qualitätsmerkmale eines beweiskräftigen medizinischen\nGutachtens erfüllt und ihm dementsprechend im vorliegenden Verfahren volle Beweiskraft\n\nUrteil S 2019 119\n19\n\nzukommt. Sowohl die Einwände der Beschwerdeführerin als auch die Ausführungen von\nDr. E.________ und Dr. F.________ vermochten daran nichts zu ändern resp. führten\njedenfalls nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des\nGutachtens erweckt wurden. Dementsprechend kann auf das Gutachten von\nProf. Dr. C.________ vom 21. Juni 2018 und seine Ergänzungen vom 31. Juli 2019\nabgestellt werden.\n\n8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf das\ninfektiologische Gutachten von Prof. Dr. C.________ mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu\nRecht eingestellt. Folglich gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.\n\n9. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann\nes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des\nGerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind,\nmüssen ebenfalls nicht beachtet, sondern können in zulässiger antizipierter\nBeweiswürdigung abgewiesen werden (BGE 122 V 157 E. 1d).\n\nMit dem voll beweiskräftigen infektiologischen Gutachten vom 21. Juni 2018 und den\nErgänzungen vom 31. Juli 2019 ist der medizinische Sachverhalt umfassend geklärt und\nvon einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin sind auch keine neuen\nErkenntnisse zu erwarten, sodass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines\nObergutachtens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen\nist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der\nAbklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann.\n\n10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine\nParteientschädigung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht\nzuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in\nÜbereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde\nführende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n\nUrteil S 2019 119\n20\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nSuva, Luzern, sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.\n\nZug, 27. Februar 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\n"}