{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2017 zur Verfügung.\nDementsprechend hat er auf Seite 10 seines Gutachtens auch die entsprechenden Werte\nsowie die dazugehörende Interpretation des Labors aufgelistet (vgl. Suva-act. 73 S. 10)\nund die Resultate schliesslich auch in seine Beurteilung miteinbezogen. Unter Hinweis auf\ndie Guidelines der IDSA führte Prof. Dr. C.________ sodann nachvollziehbar aus, weshalb\nbei einem grenzwertig positiven Immunoblot eine Ansteckung mit Borrelien 2 1/2 Monate\nzuvor praktisch ausgeschlossen sei (vgl. Suva-act. 73 S. 14).\n\nIm Übrigen stützte sich der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nnicht einzig auf die serologische Untersuchung. So wies Prof. Dr. C.________ mit\nStellungnahme vom 31. Juli 2019 daraufhin, dass alleine mit einer Antikörperuntersuchung\ndie Diagnose einer Borrelienerkrankung nicht gestellt werden könne (vgl. Suva-act. 154\nS. 3). Dementsprechend diskutierte Prof. Dr. C.________ in seinem Gutachten auch\nausführlich die Epidemiologie sowie die Klinik und beurteilte diese als nicht passend bzw.\neher untypisch (vgl. Suva-act. 73 S. 14). Aufgrund des Gesamtbildes kam\nProf. Dr. C.________ dann zum Schluss, dass die anamnestischen, klinischen und\nlaborchemischen Befunde gegen eine Infektion durch Borrelien sprechen würden (vgl.\nSuva-act. 154 S. 1). Entgegen der Auffassung von Dr. F.________ begründete\nProf. Dr. C.________ dabei auch, weshalb er das Erythema migrans als untypisch\nbeurteilte. So merkte er an, dass gemäss Aussagen der Explorandin verschiedene Ärzte,\ndarunter auch der Hausarzt, das Erythem als nicht Borrelien verdächtigt beurteilt hätten\n(vgl. Suva-act. 73 S. 14). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn\nProf. Dr. C.________ unter diesen Umständen die Klinik als untypisch bezeichnete, zumal\n\nUrteil S 2019 119\n17\n\nmit Bericht vom 15. Oktober 2019 auch Dr. E.________ darauf hinwies, dass die\nHautrötung zwar einem Erythema nodosum entsprechen könne, sie jedoch nicht ganz\ntypisch gewesen sei (vgl. Bf-act. 4 S. 2).\n\nSchliesslich wurden dem infektiologischen Gutachter mit Schreiben vom 2. Juli 2019\nbetreffend Ergänzungsfragen zum Gutachten sämtliche Unfallakten, mithin auch die von\nder damaligen Rechtsvertreterin als Beilage zur Einsprache vom 20. Mai 2019\neingereichten Unterlagen, zur Verfügung gestellt (vgl. Suva-act. 149), sodass\nProf. Dr. C.________ spätestens zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019\nüber die Bilder der Wanderröte Kenntnis hatte. Dementsprechend kann die\nBeschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Foto der Hautrötung im Gutachten nicht\nexplizit erwähnt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\nUnzutreffend ist des Weiteren auch die Rüge von Dr. F.________, die Beschwerdeführerin\nsei bezüglich Zecken exponiert gewesen, hat die Beschwerdeführerin dem Gutachter\ngegenüber doch gerade angegeben, sich vor dem Auftreten der Rötung im Juni 2017 nicht\nim Wald oder in der Natur aufgehalten zu haben (vgl. Suva-act. 73 S. 12). Darüber hinaus\nist Dr. F.________ zwar beizupflichten, dass der Zeckenstich von den Betroffenen sehr\nhäufig unbemerkt bleibt. Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob sich die\nBetroffenen an einen Zeckenstich erinnern können bzw. ob sie einen solchen bemerkten.\nWie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort aber zu\nRecht darauf hingewiesen hat, hat Prof. Dr. C.________ dies der Beschwerdeführerin\nauch gar nicht angelastet. Vielmehr hat Prof. Dr. C.________ bei der Erhebung der\nAnamnese die Schilderungen der Beschwerdeführerin festgehalten, wonach sie sich nicht\nan einen Zeckenstich erinnere und sie einen solchen auch ausschliesse. Weiter äusserte\nsie, dass sie die Infektion auf die Stiche der Bremsen zurückführe (vgl. Suva-act. 73\nS. 12). Angesichts dessen ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die\nAusführungen von Prof. Dr. C.________, wonach Infektionen mit Borrelien durch\nInsektenbisse vereinzelt beschrieben seien, klare Evidenz dafür aber nicht bestehe (vgl.\nSuva-act. 73 S. 14), nachvollziehbar seien. Entsprechend ist es auch nicht zu\nbeanstanden, wenn er unter diesen Umständen auf eine nicht passende epidemiologische\nKonstellation mit fehlender Zecken-Exposition schloss.\n\nSchlussendlich trifft es zwar zu, dass die Möglichkeit eines Post-Lyme-Syndroms im\nGutachten vom 21. Juni 2018 nicht explizit erwähnt wurde. Nichtsdestotrotz kann die\nBeschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie sich aus den\n\nUrteil S 2019 119\n18\n\n"}