{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Juni 2017 verneint hat, mithin ob das Gutachten\nbeweiskräftig ist.\n\n7.1 Beurteilend ist diesbezüglich festzustellen, dass das infektiologische Gutachten\nvon Prof. Dr. C.________ vom 21. Juni 2018 und dessen Ergänzungen vom 31. Juli 2019\ndie nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage\nvorausgesetzten Kriterien erfüllen. Das Gutachten erfolgte in Berücksichtigung der\nrelevanten medizinischen Akten und nach einer eingehenden persönlichen Untersuchung,\nweshalb es in Bezug auf die zu beurteilende Kausalitätsfrage als umfassend zu beurteilen\nist. Professor Dr. C.________ berücksichtigte sodann die von der Beschwerdeführerin\ngeklagten Beschwerden und setzte sich eingehend mit der medizinischen Fachliteratur zur\nBorreliose auseinander. Schliesslich beantwortete er die Fragen der Vorinstanz und das\nGutachten ist in seinen Beurteilungen nachvollziehbar und die getroffenen\nSchlussfolgerungen genügend begründet und in sich schlüssig. Es ist mithin kein Grund\nersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.\n\n7.2 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen\nRügen die Beweiskraft des infektiologischen Gutachtens zu erschüttern vermögen. Bei\nihrer Kritik am Gutachten von Prof. Dr. C.________ stützt sich die Beschwerdeführerin im\nWesentlichen auf die Beurteilungen der beiden Ärzte, Dr. E.________ und\nDr. F.________.\n\n7.2.1 Was zunächst die Berichte von Dr. E.________ vom 8. Januar 2019 (Suvaact. 141) und vom 15. Oktober 2019 (Bf-act. 4) anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:\n\nSoweit Dr. E.________ Prof. Dr. C.________ mangelnde praktische Erfahrung vorwirft,\nkann er damit nicht gehört werden. Aufgrund des Umstandes, dass Prof. Dr. C.________\nInfektiologe ist, ist davon auszugehen, dass er über die für die Beurteilung des streitigen\nmedizinischen Sachverhalts notwendige ärztliche Spezialisierung verfügt. Dabei ist\ninsbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Prof. Dr. C.________\ngemäss eigenen Angaben sehr häufig Patienten/innen mit Borrelioseerkrankung und noch\n\nUrteil S 2019 119\n15\n\nhäufiger Patienten/innen mit der Frage nach einer Borrelienerkrankung betreut. An der\nfachlichen Qualifikation von Prof. Dr. C.________ bestehen somit keine Zweifel.\n\nDarüber hinaus sind die Ausführungen von Dr. E.________ auch in inhaltlicher Hinsicht\nnicht geeignet, die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilungen und Einschätzungen in\nFrage zu stellen. Wie Prof. Dr. C.________ mit Stellungnahme vom 31. Juli 2019 (Suvaact. 154) zutreffend darauf hingewiesen hat, argumentiert Dr. E.________ im\nWesentlichen mit dem Lymphozytentransformationstest (LTT-Test). Dieser Test wird indes\nnicht nur von Prof. Dr. C.________ und Dr. F.________ (vgl. Bf-act. 3 S. 2), sondern eben\ngerade auch von den Richtlinien der Fachgesellschaften (Schweizerische Gesellschaft für\nInfektiologie [SGINF], Infectious Diseases Society of America [IDSA] und Deutsche\nGesellschaft für Neurologie [DGN]) explizit nicht empfohlen (vgl. Evison und andere,\nAbklärung und Therapie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern,\nEmpfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 1: Epidemiologie\nund Diagnostik, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2337; Wormser und andere, The\nClinical Assessment, Treatment, and Prevention of Lyme Disease, Human Granulocytic\nAnaplasmosis, and Babesiosis; Clinical Practice Guidelines by the Infectious Disseases\nSociety of America, Clinical Infectious Diseases, 2006; Leitlinien der DGN, Kapitel:\nEntzündliche und erregerbedingte Krankheiten, Neuroborreliose,\nUntersuchungsmethoden, die für die Diagnostik der Neuroborreliose nicht geeignet sind,\nStand 21. März 2018). Entgegen der Auffassung von Dr. E.________ handelt es sich\ndabei keineswegs um alte Guidelines. Wie Prof. Dr. C.________ mit Stellungnahme vom\n31. Juli 2019 zu Recht angemerkt hat, sind die Guidelines der DGN aus dem Jahr 2018.\nDarüber hinaus werden im Gutachten unter Literaturangaben die SGINF Guidelines von\n2005 und zusätzlich die IDSA Guidelines von 2006 zitiert (vgl. Suva-act. 73 S. 16 f.).\nSoweit Dr. E.________ in diesem Zusammenhang schliesslich auf eine Studie von\nProf. J.________ verweist und die Beschwerdeführerin daraus ableitet, kompetente Ärzte\nwürden ausdrücklich einen LTT-Test empfehlen, kann sie damit ebenfalls nicht gehört\nwerden. Dabei gilt es nicht nur zu berücksichtigen, dass die von Prof. J.________\nerwähnte Studie nach Angaben von Prof Dr. C.________ stark kritisiert wurde. Vielmehr\nfällt ins Gewicht, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der LTT-\nBlutuntersuchung an der Voraussetzung der medizinisch-wissenschaftlich breiten\nAnerkennung fehlt (Urteil BGer 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E. 6.2.2). Der LTT-Test\nstellt somit keine anerkannte diagnostische Methode dar.\n\nUrteil S 2019 119\n16\n\nIm Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass Dr. E.________ in den\ngenannten Berichten auf seine eigene Borrelioseerkrankung verweist, was an der\nObjektivität seiner Beurteilung ohnehin gewisse Zweifel hervorruft. Gesamthaft betrachtet\nist der Beschwerdegegnerin jedenfalls beizupflichten, dass auf die Einschätzung von\nDr. E.________ nicht abgestellt werden kann.\n\n"}